Auch Minijobber haben Anspruch auf Urlaub 

Arbeitgeber übersehen ihn gerne, dabei ist er Pflicht: der bezahlte Urlaub auch für Minijobber. Doch wie viel Anspruch besteht wirklich bei geringfügiger Beschäftigung? Dieser Beitrag bringt Klarheit in die Berechnung. Gute Arbeit verdient Erholung – das gilt nicht nur für sozialversicherte Vollzeit- oder Teilzeitkräfte, sondern auch für Minijobber. Wie alle anderen Arbeitnehmer haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Das Bundesurlaubsgesetz sieht unabhängig vom Umfang der Beschäftigung einen Mindesturlaub von 24 Werktagen (Montag bis Samstag) im Jahr vor, was vier Wochen entspricht. Für Minijobber berechnet sich der gesetzliche Urlaubsanspruch anteilig, je nachdem, an wie vielen Tagen pro Woche sie arbeiten. Wer beispielsweise an zwei Tagen in der Woche geringfügig beschäftigt ist, hat Anspruch auf acht Urlaubstage im Jahr (4 Wochen × 2 Tage). Auch bei wechselnden Arbeitstagen lässt sich der Anspruch berechnen: Wer an fünf Tagen in einem Zwei-Wochen-Rhythmus arbeitet, kommt auf zehn Urlaubstage jährlich. Noch unregelmäßiger wird es bei Arbeit auf Abruf.

Wer beispielsweise an 115 Tagen im Jahr im Einsatz ist, hat Anspruch auf rund neun Urlaubstage (24 / 312 ×115), denn die gesetzliche Grundlage bezieht sich auf 312 mögliche Arbeitstage im Jahr (52 Wochen × 6 Werktage). Bruchteile von Urlaubstagen werden ab 0,5 aufgerundet. Zu beachten ist außerdem: Der volle Urlaubsanspruch entsteht wie bei Vollzeitkräften erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr, steht dem Minijobber für jeden vollen Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.

Wichtig: Gewährt der Arbeitgeber seinen Vollzeitkräften mehr Urlaub als gesetzlich vorgeschrieben, muss auch Minijobbern anteilig mehr Urlaub zustehen, denn eine Benachteiligung ohne sachlichen Grund ist nicht zulässig.

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