Gebuchte Auslandsreise schon bezahlt? Was Sie in Corona-Zeiten wissen müssen   

Das Coronavirus bestimmt das Weltgeschehen und betrifft auch lang geplante Auslandsreisen. Sie haben für die kommenden Wochen eine Reise gebucht und bereits bezahlt, die Sie wegen der aktuellen Beschränkungen aber gar nicht antreten können? Unter diesen Umständen bekommen Sie Ihr Geld zurück.

Pauschalurlauber können Reisepreis zurückverlangen

Auf der sicheren Seite sind Sie als Pauschalurlauber. Pauschalreisen kombinieren mindestens zwei Hauptreiseleistungen wie Flug und Hotelaufenthalt, die im Paket gebucht und bezahlt werden. Auch Kreuzfahrten mit einem Reisepreis von mehr als 500 Euro gelten rechtlich als Pauschalreisen. Wenn Sie eine bereits gebuchte Pauschalreise vor Reiseantritt selbst absagen, berechnet der Veranstalter im Normalfall zwar Stornierungsgebühren. Ausnahme allerdings: Ist die Reise wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände unmöglich („höhere Gewalt“), kann sie kostenfrei storniert werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Reisegebiet wie aktuell in vielen Ländern für auswärtige Gäste gesperrt ist oder das Auswärtige Amt nach der Buchung eine offizielle Reisewarnung für die Urlaubsregion ausspricht. Da ab 17. März 2020 bis mindestens Ende April eine Reisewarnung für alle touristischen Auslandsreisen gilt, können zuvor gebuchte Pauschalreisen, die in diesen Zeitraum fallen, in jedem Fall kostenfrei storniert werden und der Veranstalter muss den vollen Reisepreis zurückzahlen.

Im Ernstfall springt der Insolvenzversicherer ein

Auch wenn der Reiseveranstalter selbst absagt, haben Sie als Kunde natürlich Anspruch auf Erstattung des vollen Reisepreises. Einen Gutschein für eine spätere Reise als Ersatz können Sie annehmen, verpflichtet dazu sind Sie aber nicht. Falls Sie nicht auf ein Gutschein-Angebot reagieren, kann er Veranstalter nicht automatisch von einer stillschweigenden Zustimmung ausgehen, den Reisepreis muss er auch in diesem Fall zurückzahlen. Natürlich ist in Corona-Zeiten nicht ausgeschlossen, dass Reiseveranstalter insolvent werden und den bezahlten Reisepreis trotz Rechtsanspruch des Kunden gar nicht zurückzahlen können. Bei Pauschalreisen greift in diesem Fall der Sicherungsschein, der mit der Buchungsbestätigung ausgegeben wurde. Im Insolvenzfall erstattet die Pflichtversicherung des Veranstalters Ihnen sowohl geleistete Anzahlungen wie auch aus eigener Tasche gezahlte Rückreisekosten, falls Sie die Pauschalreise bereits angetreten haben und Ihre Rückreise selbst zahlen müssen.

Was gilt für Individualreisen?

Kann ein individuell gebuchter Flug ins Ausland nicht stattfinden, weil Sie in das Zielland gar nicht einreisen dürfen, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Rückerstattung des vollen Preises. Das gilt nach mehrheitlicher Rechtsauffassung schon dann, wenn der Flug zwar noch stattfindet, im Zielland aber Quarantäne droht. Einen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung wie bei Flugausfällen oder Verspätungen, die von der Fluggesellschaft zu verantworten sind, besteht bei höherer Gewalt allerdings nicht. Für bereits bezahlte individuelle Hotel- oder Mietwagenbuchungen am Reiseziel gilt das Reiserecht des jeweiligen Ziellandes. Das ist auch dann der Fall, wenn diese Leistungen über ein deutsches Reisebüro oder ein Online-Reiseportal gebucht wurden, denn es fungiert lediglich als Vermittler. Ein möglicher Rückerstattungsanspruch der bereits bezahlten Leistung wäre im Streitfall nur nach dem Recht des Ziellandes vor Ort geltend zu machen.

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